Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Verein Yayra Glover» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist am jeweiligen Wohnort des Präsidiums.
2. Zweck
Der Verein unterstützt Yayra Glover und seine Bio-Kakao-Initiative in Ghana mit folgenden Aktivitäten:
- Bekanntmachung der Arbeit von Yayra Glover.
- Beschaffung von günstigem Handelskapital für Yayra Glover Ltd.
- Finanzierung einer Lebensversicherung für Yayra Glover.
- Management von Projekten zur Weiterentwicklung der Bio-Kakao- Initiative in Zusammenarbeit mit institutionellen Organisationen (wie zum Beispiel das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und HELVETAS).
Organisation eines jährlichen Treffens mit Yayra Glover; Dieses Treffen gibt Einblick in die Entwicklung seines Unternehmens und findet nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Vereinsversammlung statt.
Weitere Aktivitäten können nach Bedarf und Gelegenheit festgelegt werden.
3. Mittel
Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:
- Mitgliederbeiträge, welche jährlich an der Vereinsversammlung festgelegt werden
- Gönnerbeiträge und Spenden
- Erträge aus Vereinsaktivitäten
Die Gelder werden ausschliesslich zur Förderung des Vereinszweckes verwendet.
Sämtliche Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
4. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse daran hat, die Bio-Kakao-Initiative von Yayra Glover zu unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Vereinsversammlung kann im Einzelfall entscheiden, besonders Engagierte vom Mitgliederbeitrag zu befreien.
Folgende Mitgliedschaften sind möglich: Einzelmitglied, Paarmitglied, Familienmitglied, Firmenmitglied, Freimitglied.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeweils per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Vereinsversammlung an das Präsidium gelangen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen, diese entscheidet abschliessend.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
8. Die Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich, wenn möglich per E-Mail, eingeladen. Allfällige Anträge an die Vereinsversammlung müssen jeweils 10 Tage vor der Versammlung beim Präsidium eintreffen.
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; Paar- und Familienmitglieder haben maximal zwei Stimmen; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei allfälliger Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Im Übrigen kann ein Fünftel der Vereinsmitglieder eine ausserordentliche Vereinsversammlung beantragen. Diese muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Begehrens stattfinden.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidium, Finanzen, Aktuariat und allenfalls Beisitzende. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er fällt alle Beschlüsse, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei allfälliger Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
10. Die Revisoren
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren. Die Vereinsversammlung wählt die Revisoren für die Dauer von 2 Jahren. Die Revisoren prüfen zuhanden der Vereinsversammlung die Rechnungsführung.
11. Unterschrift
Alle rechtlich bindenden Dokumente müssen durch zwei Personen des Vorstandes unterschrieben sein, inklusive Geldzahlungen.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen steuerbefreiten juristischen Person im Bereich Nachhaltigkeit mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
15. Inkrafttreten
Die Statuten wurden an der ausserordentlichen Vereinsversammlung vom 30. Mai 2015 revidiert und angenommen. Sie treten mit diesem Datum in Kraft.
Die Vorsitzende: | Die Protokollführerin: |
Eveline Räz-Rey | Karin Iris Brönnimann |